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Ausschnitte aus der

Verordnung über die Reinigung und Überprüfung von Anlagen und die Gebührenerhebung durch das Schornsteinfegerhandwerk (Reinigungs-, Überprüfungs- und Gebührenerhebungsverordnung - RÜGVO M-V)

Vom 7. Dezember 2012

Zum 21.09.2020 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 4 geändert, Anlage 3 neu gefasst durch Verordnung vom 2. September 2020 (GVOBl. M-V S. 854).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Reinigungs- und überprüfungspflichtige Anlagen

(1) Über die nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie getroffenen Regelungen hinaus sind folgende Anlagen überprüfungspflichtig und, soweit es sich um Anlagen nach den Nummern 1 und 3 handelt, nach Bedarf reinigungspflichtig:

1. bis zum 31. Dezember 1990 errichtete Schachtlüftungsanlagen einmal jährlich,

2. gewerblich genutzte Dunstabzugsanlagen einmal jährlich,

3. Be- und Entlüftungsanlagen zur unmittelbaren Lüftung von Räumen der Bauart nach DIN 18017 Teil 1 und Teil 3 einmal jährlich

a) in Gebäuden, in denen Technische Anlagen nicht aufgrund § 28 Absatz 1 Bauprüfverordnung zu prüfen sind,

b) in Hochhäusern und

c) in Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gästebetten.

(2) Die Überprüfungspflichten bei Be- und Entlüftungsanlagen nach Absatz 1 entfallen in den Jahren, in denen eine wiederkehrende Prüfung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Bauprüfverordnung erfolgt ist.

(3) Von der Pflicht nach Absatz 1 sind ausgenommen:

1. dauernd unbenutzte Anlagen, wenn die Anschlussöffnungen an der Lüftungsleitung dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben,

2. Be- und Entlüftungsanlagen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, sofern keine brandschutztechnischen Anforderungen an diese Gebäude gestellt sind.

(4) Im Einzelfall kann die örtlich zuständige Bestellungsbehörde auf Antrag der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Absatz 1 bestimmte Anzahl der Überprüfungen erhöhen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit es erfordert.

(5) § 2 Absatz 2, §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gelten entsprechend. § 4 Absatz 1 Satz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung gilt nicht für gewerbliche Dunstabzugsanlagen. 

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