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Freie Tätigkeiten im Schornsteinfegerwesen
Tätigkeiten wie das Messen, Reinigen und Überprüfen nach KÜO bzw. 1. BImSchV zählen zu den privatwirtschaftlichen Dienstleistungen eines Schornsteinfegerbetriebes. Diese Aufgaben kann jeder entsprechend qualifizierte Schornsteinfegerbetrieb anbieten. Die Leistungen unterliegen keiner Gebührenordnung, sondern der Preisgestaltung im freien Wettbewerb. Freie Tätigkeiten müssen durch den Eigentümer in Auftrag gegeben werden. Diese freien Tätigkeiten kann somit jeder Betrieb ausführen, der die entsprechende Zulassung für diese Arbeiten hat und in der Handwerksrolle eingetragen ist. Wichtig! Der Schornsteinfeger, der die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten ausführt, muss ein entsprechendes Formblatt und die dazugehörigen Bescheinigungen ausfüllen. Im nächsten Schritt leitet der Hausbesitzer das Formblatt und die dazugehörigen Bescheinigungen an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiter, damit dieser die Daten in das Kehrbuch aufnehmen kann. Er ist dazu verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu überprüfen und nachzuhalten (Meldung an die Ordnungsbehörde). Der Hausbesitzer ist vom Gesetz verpflichtet, die Schornsteinfegertätigkeiten nach Feuerstättenbescheid zuführen zu lassen. Preise 2021
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